Eine Resozialisierung in Eritrea erscheint daher grundsätzlich möglich. Auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. IV. 13.2.6 hinten). 13.2.5 Zwischenfazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen (pag. 872; pag. 875; pag. 952 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde indes als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 13.2.6 Vollzugshindernisse /