Es gab somit bereits längere Phasen, in denen der Beschuldigte ohne ambulante psychiatrische Behandlung und ohne antipsychotische Medikation war, was jedenfalls in der Schweiz aber nicht zu einer für die Gesundheit des Beschuldigten irreversiblen und tiefgreifenden, ja lebensgefährdenden Situation geführt hat. Eine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesent-