vgl. auch pag. 413). Auch im fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2022 wird festgehalten, der Beschuldigte habe in der Vergangenheit entsprechende Behandlungen wiederholt abgebrochen, die Medikation nach der Entlassung wieder abgesetzt und keine ambulanten Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen (pag. 846). Es gab somit bereits längere Phasen, in denen der Beschuldigte ohne ambulante psychiatrische Behandlung und ohne antipsychotische Medikation war, was jedenfalls in der Schweiz aber nicht zu einer für die Gesundheit des Beschuldigten irreversiblen und tiefgreifenden, ja lebensgefährdenden Situation geführt hat.