Der Zugang zu Medikamenten sei mangelhaft und die psychiatrische Grundversorgung nicht gewährleistet. Immerhin eine psychiatrische Klinik scheint in Asmara zu existieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Juli 2019, S. 4 ff., S. 11). Aus Sicht der Kammer ist unklar, ob in Eritrea adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden und der Beschuldigte Zugang zu solchen Behandlungen hätte. Ohne antipsychotische Medikation würde sich die gesundheitliche Situation des Beschuldigten vermutlich verschlechtern.