Der Beschuldigte ist nun seit 13 Jahren in der Schweiz. Er befand sich allerdings vom Mai 2015 bis Juli 2020 in einer stationären Massnahme, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte weitere rund 9 Monate im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte. Seine Aufenthaltsdauer zeigt sich nun offenbar in sprachlicher Hinsicht.