Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB gilt absolut, und verhindert, unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Bei anerkannten Flüchtlingen ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtsstellung der FIüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) zulässig.