948, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Dem Beschuldigten ist zwar zugute zu halten, dass er seit der Entlassung aus der Haft (bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug) am 3. November 2021 – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden ist. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liegt nun via KESB Oberaargau ein erweitertes zivilrechtliches Setting für den Beschuldigten vor, dem sich der Beschuldigte mehr oder weniger stellt. Ohne diese enge Begleitung und selbst innerhalb des Settings ist jedoch künftiges Wohlverhalten nicht gesichert. Gemäss dem forensisch-