Mithin fehle ihm ein gefestigter sozialer Empfangsraum und ein Auffangnetz. Es bestehe somit die latente Gefahr erneuter Straffälligkeit. Unter diesen Voraussetzungen könne dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Die Strafe sei deshalb unbedingt auszusprechen. Das Argument der Verteidigung, wonach die kurzzeitige Rückversetzung in den Vollzug dem Beschuldigten mehr schaden als nützen würde, überzeuge nicht. Das Gericht habe lediglich über die Legalprognose sowie die Rückfallgefahr zu befinden. Es liege nicht in seiner Kompetenz, die Vollzugsmodalitäten zu definieren und auf den Beschuldigten abzustimmen (pag. 948, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).