je mit Hinweisen). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte weise einschlägige Vorstrafen auf und habe während laufendem Verfahren weiter delinquiert. Er sei bereits 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Nur rund sechs Monate nach der Entlassung aus der Massnahme sei der Beschuldigte erneut straffällig und in mehreren Verfahren verurteilt worden. Der Beschuldigte sei sodann nicht gut vernetzt, verfüge nur über einige wenige, lockere Bindungen und weise ein hohes Alkoholsuchtpotenzial auf. Mithin fehle ihm ein gefestigter sozialer Empfangsraum und ein Auffangnetz.