Von einer besonderen Strafempfindlichkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Strafzumessung kann beim Beschuldigten selbst unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation nicht gesprochen werden. In der Praxis führen gesundheitliche Einschränkungen nur im Ausnahmefall zu einer Reduktion der Strafe (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 356). 9.5 Fazit Täterkomponenten