9.4 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Von einer besonderen Strafempfindlichkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Strafzumessung kann beim Beschuldigten selbst unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation nicht gesprochen werden.