19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten die nachträglich gezeigte Einsicht und Reue. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe einen Fehler begangen. Es sei nicht gut und eine Schande, Sachen von anderen Leuten zu entwenden (pag. 867 Z. 9, Z. 24 f.). Die Geständnisbereitschaft und die gezeigte Einsicht und Reue sind im Umfang von 30 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen. Ein grösserer Abzug ist indessen nicht angebracht. 9.4 Strafempfindlichkeit