Ungebremst agierte der Beschuldigte auch in den vorliegend zu beurteilenden Delikten, wenn er kurz nach entsprechenden Anhaltungen durch die Polizei gleich weiter delinquierte und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Massnahmen zeigte. Die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Delinquenz trotz laufenden Strafverfahren wirken sich im Umfang von 90 Strafeinheiten deutlich straferhöhend aus. 9.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten.