1056 f.). Zwar ist der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Die erwähnten Vorstrafen sind jedoch einschlägig und die Delinquenz des Beschuldigten konnte durch die stationäre therapeutische Massnahme nicht gebremst werden. Ungebremst agierte der Beschuldigte auch in den vorliegend zu beurteilenden Delikten, wenn er kurz nach entsprechenden Anhaltungen durch die Polizei gleich weiter delinquierte und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Massnahmen zeigte.