9. Täterkomponenten 9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 947, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschuldigte wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2021 per sofort aus der Haft (bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug) entlassen (pag. 754 ff.). Gleichentags reichte die Vorinstanz bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (nachfolgend: KESB Oberaargau)