Zudem nutzte er den (unbewohnten) Wohnwagen von D.________ mehrfach als Schlafplatz. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ging der Beschuldigte nicht sonderlich gewieft vor. Er agierte wiederum spontan und aus dem Impuls heraus, seine grundlegenden Bedürfnisse (Essen, Schlaf, Sucht) zu befriedigen. Gleichwohl verschaffte er sich wiederholt Zutritt zur Wohnung von C.________ und zum Wohnwagen von D.________, was von einer Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum und einer gewissen kriminellen Energie zeugt (pag. 946, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).