mit einem Sachschaden von CHF 600.00 und ebensowenig plausiblem Anlass 30 Strafeinheiten. Die insgesamt 90 Strafeinheiten sind mit 2/3 zu asperieren, ausmachend 60 Strafeinheiten. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung sind somit insgesamt 145 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 8.3 mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beging im Zusammenhang mit den Diebstählen mehrere Hausfriedensbrüche (zum Nachteil von C.________, I.________ und K.________). In die Wohnung von C.________ schlich er dabei mindestens zweimal ein. Zudem nutzte er den (unbewohnten) Wohnwagen von D._____