Die insgesamt 170 Strafeinheiten sind aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstählen mit 1/2 zu asperieren, ausmachend 85 Strafeinheiten. Von selbständigem Charakter, d.h. unverknüpft mit einem Diebstahlsgeschehen, waren die Sachbeschädigungen zum Nachteil der SBB AG und von J.________. Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der SBB AG mit einem hohen Sachschaden von CHF 7’915.95 und ohne irgendwie nachvollziehbarem Motiv erscheinen 60 Strafeinheiten angemessen, beim Vorfall zum Nachteil von J.________ mit einem Sachschaden von CHF 600.00 und ebensowenig plausiblem Anlass 30 Strafeinheiten.