945, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die subjektiven Tatkomponenten sowie die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. III. 7.2 f. vorne verwiesen werden. Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» (S. 47 VBRS-Richtlinien).