Der Beschuldigte beging im Zusammenhang mit den zwei vollendeten Diebstählen zum Nachteil der I.________ und der K.________ sowie des versuchten Diebstahls zum Nachteil des N.________ letztlich hemmungslose, brachiale und unverhältnismässige Sachbeschädigungen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht speziell durchdacht vorging und seine Taten nicht weit im Voraus plante. Er agierte spontan und aus dem Impuls heraus, seine grundlegenden Bedürfnisse (Essen, Sucht) zu befriedigen (pag. 945, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).