ging der Beschuldigte brachial vor, indem er die Scheibe des Kiosks mit einem Stein aufschlug, um Deliktsgut zu entwenden. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, liegt ein Versuch vor. Vorliegend ist es jedoch nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte ergriff beim Eintreffen der alarmierten Polizei die Flucht, bevor er – wie beabsichtigt – Deliktsgut behändigen konnte.