Auch diese Tat war jedoch nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte handelte spontan und aus dem Impuls heraus, sein Bedürfnis nach Alkohol und Raucherwaren zu befriedigen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil der K.________ für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Versuchter Diebstahl z.N. N.________ Ähnlich wie bei I.________ ging der Beschuldigte brachial vor, indem er die Scheibe des Kiosks mit einem Stein aufschlug, um Deliktsgut zu entwenden.