15 Diebstahl z.N. K.________ Auch hier liegt ein Fall mit einer relativ geringen Beute (CHF 322.45, ohne Swisslose), aber einem massiven Sachschaden (ca. CHF 9'000.00) vor, der im Vergleich zum Diebstahl zum Nachteil der I.________ etwas stärker geahndet werden muss. Der Beschuldigte ging bei diesem Diebstahl etwas raffinierter vor als beim Diebstahl zum Nachteil der I.________ oder beim versuchten Diebstahl zum Nachteil des N.________. Auch diese Tat war jedoch nicht von langer Hand geplant.