139 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Der Beschuldigte handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch von langer Hand geplant, sondern spontan bzw. brachial. Soweit sich dies in einer Sachbeschädigung niederschlug (Sachschaden von CHF 8’142.95), ist dies nachfolgend über die Strafe für die Sachbeschädigung abzugelten. Der Diebstahl erfolgte um ca. 21:15 Uhr mitten in einer Ortschaft und in Gegenwart von anderen Personen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil der I.___