Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand per 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für folgenden Referenzsachverhalt (Einbruchdiebstahl) eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: «Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht» (S. 47 VBRS-Richtlinien). Diebstahl z.N. I.________ Mit einem Deliktsbetrag von CHF 178.90 wurde das mit Art. 139 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt.