Dies tat er nach Ladenschluss, mithin spätabends oder in der Nacht. Die Diebstähle wurden zum Nachteil von Geschäften begangen und es wurden keine Rechtsgüter von Privatpersonen verletzt, womit das Tatverschulden insgesamt etwas weniger schwer wiegt (pag. 943 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die subjektiven Tatkomponenten sowie die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. III. 7.2 f. vorne verwiesen werden. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand per 1. Januar 2021;