8. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 8.1 mehrfacher Diebstahl Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass es sich bei den weiteren Diebstählen zum Nachteil der I.________, der K.________ sowie des N.________ (Versuch) um Einbruchdiebstähle handelt. Der Beschuldigte stieg jeweils in geschlossene Ladengeschäfte ein und entwendete dort, soweit es nicht beim Versuch blieb, Alltagsgegenstände sowie Konsumgüter. Dies tat er nach Ladenschluss, mithin spätabends oder in der Nacht.