Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil von C.________ – noch ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.