Es handelt sich vorliegend nicht um besonders komplexe Delikte. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren an einer schweren Alkoholabhängigkeit leidet, dabei aber in der jeweiligen Situation immer noch zielgerichtet vorgehen konnte und zumindest teilweise trotz erheblicher Alkoholisierung gegen aussen orientiert und unauffällig wirkte. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorlag. Nach dem Gesagten geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus (pag. 943, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).