Dies gilt es entsprechend zu berücksichtigen. Dass der Ausprägungsgrad der paranoiden Schizophrenie gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2022 als schwerwiegend zu bezeichnen ist und im fraglichen Zeitraum nicht medikamentös behandelt wurde, führt entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1235) jedoch nicht zu einer mehr als nur leichten Verminderung der Schuldfähigkeit. Die Frage nach der Schuldfähigkeit liess sich aus forensischpsychiatrischer Sicht bekanntlich nicht klären (pag. 842 f.). Es handelt sich vorliegend nicht um besonders komplexe Delikte.