866 Z. 16 ff.). Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass die schizophrene Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum nicht medikamentös behandelt wurde. Ferner ist davon auszugehen, dass die Erkrankung in Kombination mit dem übermässigen Alkoholkonsum und der fehlenden Medikation Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hatte (pag. 943, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies gilt es entsprechend zu berücksichtigen.