Abklärung wirkt die Sachbeschädigung zum Nachteil von J.________ dann immer noch sehr eigenartig und der in kurzem Abstand folgende, nicht übermässiges Geschick erfordernde Einbruch zum Nachteil der K.________ nicht wirklich überlegt. Am Samstagnachmittag 30. Januar 2021 (mutmasslicher Tatzeitpunkt eines der Diebstähle zum Nachteil von C.________) lag eine Alkoholisierung im Umfang von 0.5 mg/l vor (pag. 658). Der Beschuldigte wirkte in der Notfallpsychiatrie bewusstseinsklar und