456 f.) – noch unterhalb der vom Bundesgericht festgelegten Schwelle. Gemäss der Stadtpolizei Zürich habe sich der Beschuldigte bei diesem Vorfall nicht besonders auffällig verhalten und habe trotz des hohen Atemalkoholtestwerts nicht psychisch beeinträchtigt gewirkt (pag. 456). Der Vorfall selber wirkt aber aus der Distanz wenig nachvollziehbar. Am 28./29. Januar 2021 war der Beschuldigte beim Vorfall zum Nachteil der I.________ klar betrunken. Der durchgeführte Atemlufttest ergab 0.78 mg/l (pag. 127). Nur kurze Zeit nach der «Ausnüchterungsphase» im Zuge der polizeilichen Anhaltung/Abklärung wirkt die Sachbeschädigung zum Nachteil von J.___