Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum offensichtlich regelmässig und in grösseren Mengen Alkohol konsumierte, wie seine drei aktenkundigen Alkoholtests (pag. 65; pag. 127; pag. 456 f.) sowie die zahlreichen sichergestellten alkoholischen Getränke im Wohnwagen von D.________ belegen. Die Alkoholwerte liegen – mit Ausnahme desjenigen beim Vorfall zum Nachteil der SBB AG (1.00 mg/l; pag. 456 f.) – noch unterhalb der vom Bundesgericht festgelegten Schwelle.