Die Frage nach der Schuldfähigkeit lasse sich aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht nicht klären, da der Beschuldigte die gutachterlichen Untersuchungen verweigert habe und die Akten keine hinreichenden Informationen zur Deliktdynamik, zum Zusammenhang von psychischer Störung, psychischem Erleben und mutmasslicher Tatbegehung und damit zur Einschätzung der Frage nach der Schuldfähigkeit bieten würden (pag. 842 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum offensichtlich regelmässig und in grösseren Mengen Alkohol konsumierte, wie seine drei aktenkundigen Alkoholtests (pag.