Der Beschuldigte sei aufgrund der schweren psychischen Störungen – insbesondere aufgrund der paranoiden Schizophrenie – zu einer eigenständigen, selbstbestimmten Lebensführung nicht in der Lage gewesen. Der Ausprägungsgrad der paranoiden Schizophrenie sei als vergleichsweise schwerwiegend zu bezeichnen. Weiter sei der Beschuldigte auch abhängig von Suchtstoffen, weshalb diesbezüglich von einer verminderten Kontrollfähigkeit auszugehen sei (pag.