Im Rahmen der Begutachtung verweigerte der Beschuldigte die Zusammenarbeit, weshalb sich der Befund von Dr. med. O.________ im Wesentlichen auf bereits früher erstellte Gutachten/Vorgutachten sowie Therapieberichte des FPD stützte (vgl. pag. 813; pag. 816; pag. 841). Er diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie sowie eine Alko- hol- und Cannabisabhängigkeit, die auch in den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen vorgelegen hätten. Der Beschuldigte sei aufgrund der schweren psychischen Störungen – insbesondere aufgrund der paranoiden Schizophrenie – zu einer eigenständigen, selbstbestimmten Lebensführung nicht in der Lage gewesen.