Jedenfalls sei die Darstellung des Beschuldigten, wonach die vorgeworfenen Straftaten nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Störung stünden, anzuzweifeln (pag. 724). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ datiert vom 10. Januar 2022 (pag. 799 ff.). Im Rahmen der Begutachtung verweigerte der Beschuldigte die Zusammenarbeit, weshalb sich der Befund von Dr. med. O.________ im Wesentlichen auf bereits früher erstellte Gutachten/Vorgutachten sowie Therapieberichte des FPD stützte (vgl. pag.