12 nem Vorbericht vom 10. Oktober 2021 (pag. 722 f.) keine neuen diagnostischen Schlussfolgerungen und liess gemäss Aktennotiz vom 19. Oktober 2021 (pag. 724) verlauten, die Frage der Schuldfähigkeit sei auch abhängig von der medikamentösen Einstellung des Beschuldigten zu den angeblichen Tatzeitpunkten. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Jedenfalls sei die Darstellung des Beschuldigten, wonach die vorgeworfenen Straftaten nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Störung stünden, anzuzweifeln (pag.