794 f.) hätten der Umgang des Beschuldigten mit seinen Medikamenten und die Einstellung zu seinem Beschwerdebild auf weiten Strecken eine Krankheitseinsicht vermissen lassen. Die Medikamente hätten dem Beschuldigten während seines Aufenthaltes im Regionalgefängnis Burgdorf unnachlässig unter Kontrolle abgegeben werden müssen (pag. 795). Die Vorinstanz liess sodann – entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten – bei Dr. med. O.________ ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (pag. 668 f.; pag. 680 f.; pag. 695 ff.). Der Gutachter erwartete in sei-