winterlichem Wetter unterwegs gewesen (pag. 658). Der Beschuldigte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es gebe keine Hinweise für eine relevante psychiatrische Störung. Eine psychiatrische Erkrankung mit eigenständigem Krankheitswert sei nicht diagnostiziert worden. Es handle sich eher um eine soziale Problematik (pag. 659). Gemäss dem Bericht des Sozialdienstes E.________ vom 9. Juni 2021 (pag. 411 ff.) sei der Beschuldigte mehrmals alkoholisiert zu Terminen erschienen, habe dies jedoch in Abrede gestellt (pag. 412 f.). Es sei von fehlender Krankheitseinsicht auszugehen.