Teil des erwähnten Verfahrens PEN 20 80 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme) stellte Dr. med. O.________ eine nur unvollständig remittierte paranoide Schizophrenie, eine frühere Alkoholabhängigkeit und eine frühere Cannabisabhängigkeit fest. Ergänzend sah der Gutachter die Kriterien zur Diagnosestellung einer hyperkinetischen Störung sowie einer Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit des Beschuldigten als erfüllt (pag. 638). Gemäss dem Bericht des Notfallpsychiaters vom 1. Februar 2021 (pag. 658 f.) sei der Beschuldigte am 30. Januar 2021 von der Polizei zu einer notfallmässigen Konsultation gebracht worden. Er sei alkoholisiert (0.5 mg/l) und zudem barfuss bei