11 hängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden gelitten (PEN 15 278, pag. 788). Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt trotz der festgestellten Störungen fähig gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Die Steuerungsfähigkeit sei allerdings als erheblich reduziert einzuschätzen (PEN 15 278, pag. 789). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2019 mit Ergänzungsbericht vom 3. Februar 2020 (pag. 521 ff.; Teil des erwähnten Verfahrens PEN 20 80 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme) stellte Dr. med.