je mit Hinweisen). Das der seinerzeitigen stationären Massnahme zugrundeliegende forensischpsychiatrische Gutachten stammt vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) und datiert vom 30. Dezember 2014 (PEN 15 278, pag. 734 ff.). Zum Zeitpunkt der damals zur Beurteilung stehenden Taten habe der Beschuldigte sehr wahrscheinlich an einer schweren schizophrenen Erkrankung, einer Depression mit psychotischen Symptomen sowie einer schweren Alkoholab-