940, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, erwachsen auch nicht aus der teilweisen Deckung von Grundbedürfnissen, zumal der Beschuldigte während der gesamten Zeit vom Sozialdienst betreut war und Sozialhilfe erhielt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 7.3 Verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art.