10 7.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beging der Beschuldigte die Diebstähle aus reinem Eigennutzen, zur Befriedigung kurzfristiger Grundbedürfnisse (pag. 940, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).