Einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 459.95 steht eine mindestens zweifache Begehung zum Nachteil desselben Geschädigten mit Einschleichen in eine private Wohnung gegenüber. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Der Beschuldigte handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung eines Einschleichdiebstahls Erforderliche hinaus.