Ausnahmsweise scheint es aber vorliegend geboten, die Diebstahlsvorfälle zum Nachteil von C.________ zwar nicht als natürliche Handlungseinheit, jedoch als Tatgruppe abzuhandeln, da eine zeitlich-sachliche Trennung der Vorfälle unmöglich erscheint und die (an sich separat gefassten) Tatentschlüsse jeweils gleichbleibend auf gleiches/ähnliches Deliktsgut zielten (Kleidung, Lebensmittel, Raucherwaren, Alkohol). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.