Damit kommen vorliegend sowohl die Vorfälle zum Nachteil C.________, I.________, K.________ sowie N.________ als einsatzstrafengebend in Betracht. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien den Diebstahl zum Nachteil von C.________ als konkret schwerste Straftat, weil der Beschuldigte dort mehrfach delinquierte und zur Begehung der Diebstähle überdies in die Familienwohnung des Geschädigten eindrang (pag. 940, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 871; pag. 874). Zu präzisieren ist, dass es nicht den Diebstahl, sondern mindestens zwei Diebstähle zum Nachteil von C.______