Er hat keine finanziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte diese Mittel innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könnte (pag. 939, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe (pag. 874; pag. 882; pag. 1238).